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Donnerstag, 13. Oktober 2016
Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge gegen CETA Einführung ab.
Donnerstag, 13. Oktober 2016
"Scheiß auf Demokratie!"
Eilanträge in Sachen „CETA“ erfolglos
Pressemitteilung Nr. 71/2016 vom 13. Oktober 2016
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-071.html
Eilanträge in Sachen „CETA“ erfolglos
Pressemitteilung Nr. 71/2016 vom 13. Oktober 2016
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-071.html
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Mit Hartz 4 droht Enteignung durch den Sozialstaat
Donnerstag, 13. Oktober 2016
Stimmt nicht? Und ob!
Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts! (1)
Konkret geht es darum, was passiert, wenn die Kinder eines älteren Ehepaares ausgezogen sind und das Einkommen der Eltern nicht mehr zum Lebensunterhalt ausreicht.
Das Eigenheim wird nach der Einzelnorm des SGB 2 §12 (3) "nicht" zum Vermögen gezählt, solange es eine "angemessene" Größe hat.
Da das Haus nun nur noch von zwei Personen bewohnt wird, bewerten die Richter das Haus als zu groß und entsprechend "unangemessen".
Folglich droht der Zwangsverkauf, wenn die betroffenen weiter Hartz 4 beziehen wollen und müssen, um Ihr Überleben zu sichern.
Das bedeutet, dass selbst ein kleines Haus mit minimaler Wohnfläche für 4 Personen (ca. 120 m²) später für zwei Personen definitiv "unangemessen" ist, da jeder Person 60 m² zugerechnet würden.
"Schön zu sehen", wie Gerichte den wachsenden Ausgaben für Hartz 4 bei steigender Altersarmut entgegen wirken.
An dieser Stelle genau der Gesetzgeber gefordert, der die Gesetze gemacht und die Richter ausgewählt hat. Aber der befindet sich bereits im Ruhestand auf ...Island.
(1) Akteneichen: B 4 AS 4/16 R
Zur Berücksichtigung eines selbst genutzten Hausgrundstücks als Vermögen und Bestimmung der angemessenen Wohnfläche iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2, wenn das Haus im maßgeblichen Zeitraum - bedingt durch den Auszug erwachsener Kinder - von weniger als vier Personen bewohnt wird.
http://www.bsg.bund.de/DE/07_Anhaengige_Rechtsfragen/anhaengige_rechtsfragen_Senat_04.html
Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts! (1)
Konkret geht es darum, was passiert, wenn die Kinder eines älteren Ehepaares ausgezogen sind und das Einkommen der Eltern nicht mehr zum Lebensunterhalt ausreicht.
Das Eigenheim wird nach der Einzelnorm des SGB 2 §12 (3) "nicht" zum Vermögen gezählt, solange es eine "angemessene" Größe hat.
Da das Haus nun nur noch von zwei Personen bewohnt wird, bewerten die Richter das Haus als zu groß und entsprechend "unangemessen".
Folglich droht der Zwangsverkauf, wenn die betroffenen weiter Hartz 4 beziehen wollen und müssen, um Ihr Überleben zu sichern.
Das bedeutet, dass selbst ein kleines Haus mit minimaler Wohnfläche für 4 Personen (ca. 120 m²) später für zwei Personen definitiv "unangemessen" ist, da jeder Person 60 m² zugerechnet würden.
"Schön zu sehen", wie Gerichte den wachsenden Ausgaben für Hartz 4 bei steigender Altersarmut entgegen wirken.
An dieser Stelle genau der Gesetzgeber gefordert, der die Gesetze gemacht und die Richter ausgewählt hat. Aber der befindet sich bereits im Ruhestand auf ...Island.
(1) Akteneichen: B 4 AS 4/16 R
Zur Berücksichtigung eines selbst genutzten Hausgrundstücks als Vermögen und Bestimmung der angemessenen Wohnfläche iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2, wenn das Haus im maßgeblichen Zeitraum - bedingt durch den Auszug erwachsener Kinder - von weniger als vier Personen bewohnt wird.
http://www.bsg.bund.de/DE/07_Anhaengige_Rechtsfragen/anhaengige_rechtsfragen_Senat_04.html
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